Reputationsrecht – Fakebewertungen explizit verboten – Abmahnungen drohen
Wenn der Konkurrent sich einfach Google Bewertungen kauft…. oder anderes Bewertungsdoping betreibt, hat dieser echte Vorteile. Kunden werden ihn beauftragen, Patienten laufen diesem zu und er wird gelobt, bekannter und noch erfolgreicher. Wer also kein BEWERTUNGSDOPING betreibt, ist nur zweiter Sieger.
Aber: Fakebewertungen sind verboten
Schuld und Scham sind im Internet häufig unbekannt; dort wird gehetzt, beleidigt und gelogen, dass sich die Balken biegen. Wer wie der Autor aus Sicht von Anlegern und Verbrauchern das Marktgeschehen beobachtet kann feststellen, dass viele Diskussionen und Gehirnschmalz bei Internetunternehmen dafür eingesetzt werden, die armen Verbraucher und Anleger möglichst clever hinter das Licht zu führen. Ein bekannter Trick ist es, dass Herdenverhalten der Menschen zu manipulieren. Gehirnforscher haben bekanntlich herausgefunden, dass der Mensch möglichst energiearm zu sicheren Entscheidungen kommen will. Deshalb sind Bewertungen von Dritten im Internet extrem wichtig und teilweise marktentscheidend. Bewertungsmöglichkeiten gibt es viele: Sterne können vergeben werden, Kommentare und Nutzungserlebnisse erfasst werden u.v.m.
93 Prozent der Kunden verdeutlichen Studien, dass Online-Bewertungen ihre Kaufentscheidungen stark beeinflussen. Die nackten Zahlen diverser Studien sprechen eine eindeutige Sprache: Der Nutzer trifft seine Kaufentscheidungen hauptsächlich aufgrund von Bewertungen. Online-Bewertungen gehören zu den besten Informationen, die ein Kunde über Produkte oder Dienstleistungen, erhalten kann. Webseiten, die Bewertungen enthalten, werden auch von Google besser gerankt. (Quelle: adsimple)
Internetbewertungen sind also beliebt, aber nicht immer echt. Der Gesetzgeber hat inzwischen (mit einigen Jahren Verspätung erkannt), dass es in diesem Bereich Missbrauch gibt, weil viele Bewertungen gefälscht sind und von dem Anbieter selbst veranlasst wurden.
Rechtliche Einordnung von falschen Internet Bewertungen
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom Sommer 2021 insbesondere das Gesetz zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb erheblich ausgeweitet und schlicht und einfach die bisherigen Tricks explizit verboten. Dort heisst es ausdrücklich: Verboten ist die „Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen“. Der Unternehmer muss transparent machen, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben. Verboten sind gefälschte Verbraucherbewertungen; die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.
Im Grunde gilt: unlautere Werbung ist immer gegeben, wenn die Bewertungen, Rankings und so weiter nicht von echten Nutzern stammen, sondern von sogenannten „Claqueur“ – bestellten „Beifallklatscher“.
Die Gesetzesbegründung schreibt vornehm: „Verbraucherinnen und Verbraucher stützen sich bei ihren Kaufentscheidungen zunehmend auf Bewertungen und Empfehlungen von anderen Verbraucherinnen und Verbrauchern. Um eine Irreführung über die Authentizität solcher Bewertungen zu vermeiden, sieht der Entwurf vor, dass Unternehmer, die Verbraucherbewertungen zugänglich machen, darüber informieren müssen, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen oder Verbrauchern stammen (§ 5b Absatz 3 UWG-E). Außerdem sieht der Entwurf auch hierzu besondere Unlauterkeitstatbestände vor (Nummer 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG).
Verboten ist auch, nicht zu sagen, ob die Bewertungen überhaupt geprüft werden
So dürfen Unternehmer nicht behaupten, dass Bewertungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern stammen, wenn sie keine angemessenen und verhältnismäßigen Schritte unternommen haben, um zu überprüfen, dass dies auch der Fall ist. Auch dürfen sie keine gefälschten Verbraucherbewertungen abgeben oder andere hierzu beauftragen.
Abmahnungen und hohe Geldbußen sind die Folge
Rechtsfolge sind die Möglichkeit insbesondere von Abmahnungen und Ordnungswidrigkeitsverfahren mit empfindlichen Geldbußen. Durch eine Gesetzesverschärfung ab Mai 2022 haben Konkurrenten größere Abmahn-Möglichkeiten. Außerdem muss klargestellt werden, ob und wie kontrolliert wird, dass es sich nicht um Fakebewertungen handelt. Dieser Hinweis muss deutlich erteilt werden. Da Studien (Verbraucherzentrale Bundesverband, EU Kommission, Bundeskartallamt) nachweisen, dass die meisten Internetteilnehmer mogeln und kein echtes Schuldbewusstsein haben („machen doch alle“) droht ein hässliches Erwachen….
To Do Liste – für Schwindler und ehrliche Marktteilnehmer
- Alte Bewertungen müssen bis zum Mitte Mai 2022 geprüft werden, ob es Fakebewertungen oder ähnliches sind. Diese sind zu löschen.
- Verträge mit Fakebewertungsfirmen kündigen (falls vorhanden).
- Hinweis auf die Internetseite stellen, ob und wie der Nutzer vor Fakebewertungen geschützt werden und ob es sich um echte Bewertungen handelt.
Wer die Ratschläge beachtet, mindert die Gefahr vor Abmahnungen und gewinnt echtes Vertrauen.
V.i.S.d.P.:
Thomas Schulte
Rechtsanwalt
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Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schulte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.
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